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NIEDERSÄCHSISCHES RAUMORDNUNGSGESETZ

§ 12 Inhalt des Raumordnungsverfahrens

(1) Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,
1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.

(2) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG oder des § 2 dieses Gesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.


§ 13 Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren

(1) Raumordnungsverfahren sollen für die durch die Raumordnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchgeführt werden, wenn die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) Raumordnungsverfahren können auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. 2Dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.


§ 14 Einleitung eines Raumordnungsverfahrens

(1) Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erforderlichkeit, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens erörtert. Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab.

(2) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen binnen vier Wochen nach Eingang der für diese Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Bei Vorhaben nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet sie im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person. Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.


§ 15 Durchführung des Raumordnungsverfahrens

(1) Der Träger des Vorhabens legt der zuständigen Landesplanungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung und die Prüfung nach § 12 erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Planungsstand vor. 2§ 6 Abs. 3 und 4 UVPG ist entsprechend anzuwenden. 3Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. 4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 5Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Satz 2 sowie Abs. 9 gilt entsprechend. 2Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. 3Anregungen und Bedenken eines in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und d sowie Nr. 3 genannten Beteiligten sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.

(3) Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat zur Einsicht aus. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. 3Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu.


§ 16 Abschluss und Wirkungen des ROV

(1) Das Raumordnungsverfahren ist binnen sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen.

(2) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung),
1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt,
2. wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann und
3. welche Auswirkungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 das Vorhaben hat und wie diese zu bewerten sind.
Dabei ist auch festzuhalten, zu welchem Ergebnis die Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) geführt hat.

(3) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist zeitlich zu befristen. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger verlängert werden; sie ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(4) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger und den an dem Verfahren Beteiligten zuzuleiten. Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist in den Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen. Die Pflicht, gemäß § 4 Abs. 1 ROG Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, bleibt unberührt.
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.



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