Sie sind hier: Rechtsrahmen LROP  
 RECHTSRAHMEN
Erdkabelgesetz
LROP
Raumordnung
Raumordnungsgesetz
NROG
Planfeststellung
Energierecht
Stromnetzentgelt-VO

Landesraumordnungsprogramm

Die Änderung des Landesraumordnungsprogramms wurde im Landtag beraten und als Stellungnahme an die Landesregierung beschlossen. Das Kabinett hat am 18.12.2007 die Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm entgültig verabschiedet. Die Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist am 29. Januar 2008 erfolgt.

Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms
hier: Ergänzungen in Korrespondenz zum Niedersächsichen Erdkabelgesetz


4.2 Energie

Ziffer 01

1. Bei der Energiegewinnung und -verteilung sind die Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen.

2. Die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien soll unterstützt werden.

3. Vorhandene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und –verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.

Ziffer 07

1. Zur Sicherung und Entwicklung der Energieübertragung sind die in der Anlage 2 als Vorranggebiete Leitungstrasse festgelegten Leitungstrassen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.

2. Hoch- und Höchstspannungsleitungen sollen auf gemeinsamer Trasse geführt werden.

3. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen.

4. Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen.

5. Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn die unterirdische Verlegung nicht dem Stand der Technik entspricht oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder die Sicherheit der Energieversorgung nicht gewährleisten kann, die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen die durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und Beeinträchtigungen überwiegen oder es sich um ein Vorhaben im Sinne des Satzes 3 handelt, bei dem die Nutzung einer vorhandenen Freileitungstrasse möglich ist.

6. Satz 5 findet keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden sollen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen.

7. Satz 5 findet auch keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem Abstand von weniger als 200 m von Wohngebäuden, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen, errichtet werden sollen.

8. Abweichend von Satz 7 findet Satz 5 Anwendung, wenn bei einer Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung, die in einem Abstand von weniger als 200 m von einem Wohngebäude im Außenbereich errichtet werden soll, ein gleichwertiger Schutz vor Wohnumfeldstörungen gewährleistet ist.

9. Satz 5 findet ferner keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem Gebiet errichtet werden sollen, das vor dem 15. Oktober 2007 nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist.

10. Vom Netzknoten Diele in Richtung Niederrhein und zwischen den Netzknoten Wahle, Landkreis Peine, und Mecklar, Landkreis Hersfeld-Rotenburg in Hessen, ist bei allen Planungen und Maßnahmen davon auszugehen, dass hier der Neubau einer Höchstspannungsleitung notwendig ist.

11. Die unterirdische Führung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Übertragungsnetz soll auf größerer Distanz erprobt werden.



Begründung

Begründung

Zu Ziffer 07, Satz 1:

Das in Niedersachsen installierte elektrische Übertragungsnetz mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV ist Teil des europäischen Verbundnetzes. Der steigende Durchleitungsbedarf macht den Ausbau dieses Verbundnetzes auf der Hoch- und Höchstspannungsebene erforderlich. Der Ausbau dieses Verbundnetzes ist zudem zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Energiewirtschaft in Niedersachsen. Die Zeichnerische Darstellung (Anlage 2) enthält sowohl vorhandene Leitungstrassen als auch geplante Leitungstrassen (Ganderkesee – St. Hülfe – Wehrendorf, Wilhelmshaven – Conneforde, Stade – Dollern). Die derzeit noch in Planung befindlichen Trassen sind in nachfolgenden Verfahren unter Berücksichtigung schützenswerter Belange und erforderlicher Mindestabstände zu konkretisieren. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde sind die Ergebnisse der raumordnerischen Prüfung und Abstimmung in einem Prüfbericht zusammengefasst. Die Ergebnisse waren Grundlage für die Festlegung des Vorranggebietes Leitungstrasse. Dieses Vorranggebiet ist solange vor entgegenstehenden Nutzungen zu schützen, bis eine endgültige Linienführung planfestgestellt ist. Für die im Raum Stade in enger Anlehnung an die vorhandenen Leitungen geplanten Ergänzungen im 380-kV-Höchstspannungsleitungsnetz erfolgt die raumordnerische Prüfung der zu berücksichtigenden Belange im Planfeststellungsverfahren. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsleitung Ganderkesee - St. Hülfe – Wehrendorf erfolgte die Festlegung des Vorranggebietes Leitungstrasse auf der Grundlage der landesplanerischen Feststellung. Dieses Vorranggebiet ist solange vor entgegenstehenden Nutzungen zu schützen, bis eine endgültige Linienführung planfestgestellt ist.

Zu Ziffer 07, Sätze 2 und 3:

Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Konflikten mit anderen Raumnutzungen sind vorrangig die vorhandenen Trassen für den Ausbau und die Ergänzung des Verbundnetzes zu nutzen und Leitungen möglichst in einer Trasse zu bündeln (Bündelungsgebot). Sofern vorsorgende Gründe des Schutzes der Siedlungsstruktur oder von Natur und Landschaft dies erfordern, schließt das Bündelungsgebot eine Neutrassierung nicht aus. Trasse im Sinne dieser Regelungen ist der räumliche Verlauf der Leitungen innerhalb des Verbundnetzes. Sofern bei parallel verlaufenden Leitungen die technisch bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen nicht wesentlich überschritten werden, bilden sie eine gemeinsame Trasse. Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse im Sinne dieser Regelungen handelt es sich auch, wenn die vorhandenen betrieblichen Einrichtungen, insbesondere die das Erscheinungsbild prägenden Maststandorte, und die Streckenführung grundsätzlich beibehalten werden und nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden.

Zu Ziffer 07, Sätze 4 und 5:

Zur Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, der Siedlungsstruktur und zum Schutz der Wohnbevölkerung sind vorrangig die Möglichkeiten der unterirdischen Verlegung auszuschöpfen. Es ist daher projektbezogen zu prüfen, ob für eine Hoch- bzw. Höchstspannungsleitung eine geeignete unterirdisch verlegte Leitungstrasse (unterirdische Rohrleitung bzw. Kabel) möglich ist. Allerdings entspricht die unterirdische Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen des Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV derzeit noch nicht generell dem Stand der Technik.
Regelungen zum Bau und Betrieb von Hoch- und Höchstspannungsleitungen des Übertragungsnetzes enthält das Energiewirtschaftsgesetz des Bundes (EnWG). Bei einer unterirdischen Verlegung ist daher jeweils zu prüfen, ob die Sicherheit der Energieversorgung gewährleistet ist, wie dies in § 1 Abs. 1 EnWG festgelegt ist. Ferner ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Einzelfall zu berücksichtigen, weil dies bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften gefordert ist. Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG darf die wirtschaftliche Zumutbarkeitsschwelle für den Ausbau und Betrieb des Energieversorgungsnetzes nicht überschritten werden, weil dadurch letztlich auch die in § 1 Abs. 1 EnWG geforderte preisgünstige Energieversorgung der Allgemeinheit in Frage gestellt wäre. Die wirtschaftliche Zumutbarkeitsschwelle könnte überschritten werden, wenn die Mehrkosten für unterirdische Übertragungssysteme vom Netzbetreiber nicht auf die Netzgebühren umgelegt werden können. Außerdem dürfen die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen nicht größer sein, als die gegenüber der Freileitung vermeidbaren Schäden und Beeinträchtigungen. Von einer unterirdischen Verlegung zugunsten einer Ausführung als Freileitung kann dann abgesehen werden, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Dies könnte der Fall sein, wenn Abstände zu sensiblen Bereichen eingehalten oder im Zuge von Ausbauvorhaben vorhandene Freileitungen genutzt werden können (Ausnahmefall). Nach EnWG kann für die Ausführungsvariante „unterirdische Verlegung“ eine Planfeststellung zur Genehmigung nur beantragt werden, wenn entsprechende Möglichkeiten landesrechtlich geregelt sind. Der Niedersächsische Landtag hat diese mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz) im Dezember 2007 geschaffen.

Zu Ziffer 07, Sätze 6 bis 8:

Der notwendige zeitnahe Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes der Hoch- und Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV löst auf großen Längen eine hohe Konflikthaftigkeit aus, die dringend eine Konflikt lösende, koordinierte raumordnerische Trassenplanung erfordert. Sofern Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV aus den in Satz 5 genannten Gründen nicht unterirdisch verlegt werden können, kommt der Nutzungskoordination und Berücksichtigung betroffener Belange eine hohe Bedeutung zu. Dabei ist es geboten, einen Maßstab für die Abstandsplanung zu Wohngebäuden und für den Landschaftsschutz zu setzen, der für die Planungspraxis eine begründete und gleichzeitig handhabbare Grundlage ist, um sensible Bereiche frühzeitig zu identifizieren und zügig geeignete Alternativen zu prüfen. Denn die Versorgung mit Energie soll u. a. umweltverträglich sein (§ 2 Nr. 8 NROG) und den Anforderungen an eine nachhaltige Raumentwicklung genügen (§ 1 Abs. 2 ROG). Wohngebäude und das nahe Wohnumfeld stellen insoweit einen sensiblen Bereich dar. In diesen sollen einbezogen werden Kindergärten und Schulen sowie noch nicht bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Baulücken im Innenbereich, auf denen diese Nutzungen zulässig sind. Durch die Festlegung von Abständen sollen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorsorgend vermieden und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes minimiert werden. Nutzungskoordination und hohe Gewichtung von Belangen, die die Gesundheit der Bevölkerung und die Wohnumfeldqualitäten betreffen, finden ihre Grundlage in der Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. In § 1 ROG und § 1 Abs. 1 NROG ist jeweils das Vorsorgeprinzip festgelegt, nach dem für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen bei gleichzeitiger Konfliktminimierung entsprechende Vorsorge zu treffen ist. Hieraus leitet sich auch der raumordnerische Auftrag zum Interessenausgleich und zur Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und Freiraumschutz ab. Dieser raumordnerische Auftrag zielt auf eine großräumige Betrachtung ab und kann insoweit über das Fachrecht hinausgehen. Eine vergleichbare Vorsorgeregelung liegt auch den Festlegungen zum Siedlungsbeschränkungsbereich für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen (s. Ziffer 2.1 08) sowie den Festlegungen zur Windenergienutzung auf See (s. Ziffer 4.2 05 neu) zugrunde. Die festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine weitere Verdoppelung zur Wohnbebauung im Innenbereich berücksichtigt die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Wanderwege) und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei. Bei der Bestimmung und Begründung eines hinreichenden Abstandes von 400 m zu Wohngebäuden im Siedlungszusammenhang kommen daher Vorsorgegrundsätze der Planung zum Tragen, die über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) weit hinausgehen und sich darin begründen, dass dadurch die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht und eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung erreicht werden können (§ 1 Abs. 2 ROG). Bei Wohngebäuden im Außenbereiche ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten ist und sich dort andere Nutzungen durchsetzen sollen. Bei einer 380 kV-Leitung üblicher Bauart ist davon auszugehen, dass auch bei einem Abstand von 200 m von der Trassenmitte bis zum Wohngebäude gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Dieser Abstand ist auch bereits geeignet Wohnumfeldstörungen, z.B. Sichtbeeinträchtigungen, deutlich zu verringern. Bei Neutrassierungen von Hoch- und Höchstspannungsleitungen ist dieser Abstand daher zu Wohngebäuden, die im Außenbereich liegen, anzulegen. Allerdings ist bei Wohngebäuden im Außenbereich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Abstandsregelung von 200 m im Einzelfall zu prüfen, ob ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Gesundheit und der Wohnumfeldqualitäten auch gewährleistet werden kann, wenn der Abstand inbesondersgelagerteninzelfällen geringfügig
unterschritten wird (z.B. wegen topographischer Besonderheiten). Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzes der Gesundheit und der Wohnumfeldqualitäten im Rahmen raumordnerischer Vorsorge ist hierbei jedoch der strenge Maßstab einer Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Schutzes vor Beeinträchtigungen anzulegen. Die Möglichkeiten eines Zielabweichungsverfahrens für atypische Einzelfälle, die bei der Festlegung der Mindestabstände nicht gesehen wurden, bleiben unberührt.

Zu Ziffer 07, Satz 9:

Satz 9 regelt die Konfliktminimierung im Verhältnis zum Natur- und Landschaftsschutz. Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete sind bereits aufgrund fachspezifischer naturschutzrechtlicher Regelungen so stark geschützt, dass in diesen Räumen die Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende – rein deklaratorische – Regelung ist daher im Interesse der Normensparsamkeit nicht erforderlich. Für Landschaftsschutzgebiete stellt sich das Fachrecht dagegen anders dar. Grundsätzlich ist in Landschaftsschutzgebieten alles erlaubt, was nicht ausdrücklich in der jeweiligen Landschaftsschutz-Verordnung verboten wurde. Um Konflikte durch Beeinträchtigung von Landschaftsschutzgebieten infolge neuer Freileitungen zu vermeiden, muss daher ein Querungsverbot zum Schutz dieser Gebiete normiert werden. Landschaftsschutzgebiete sind überwiegend sehr große zusammenhängende Gebiete, bei denen die gesetzliche Voraussetzung eines vielfältigen, eigenartigen oder schönen Landschaftsbildes erfüllt ist (§ 26 NNatG). Sie haben aufgrund ihrer Ausdehnung (20,3 % Anteil an der Landesfläche Niedersachsens) und der weitgehend uneingeschränkten Zugänglichkeit eine besondere Funktion für das Landschaftserleben sowie für Freizeit und Erholung in der Landschaft. Freileitungen bringen durch die Höhe der Masten und deren Zahl bzw. Aufstellung eine durchgängige Belastung des Landschaftsbildes. Die landschaftlichen Beeinträchtigungen sind in der Regel nicht vermeidbar. Nur in seltenen Fällen ist eine optische Abdeckung weit entfernt liegender Leitungen realisierbar. Für die Kompensation der landschaftsästhetischen Nahwirkung gibt es keine geeigneten Maßnahmen. Die Möglichkeiten eines Zielabweichungsverfahrens für atypische Einzelfälle, die bei der Festlegung der Mindestabstände nicht gesehen wurden, bleiben unberührt. Mit der Bezugnahme zum Stichtag 15. Oktober 2007 soll gewährleistet werden, dass für die notwendigen Ausbauplanungen und die dafür vorgesehenen Verfahren Planungssicherheit geschaffen wird.

Zu Ziffer 07, Sätze 10 und 11:

Die Weiterleitung der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnenen Energie sowie neue Kraftwerkskapazitäten an Land erfordern den Ausbau des Hoch- und Höchstspannungsübertragungsnetzes vom Netzknoten Diele, Landkreis Leer, in die Verbrauchsschwerpunkte in enger Anlehnung an die vorhandenen Leitungstrassen. Darüber hinaus ist der Neubau einer Höchstspannungsleitung zwischen Wahle, Landkreis Peine, und Mecklar, Landkreis Hersfeld-Rotenburg in Hessen, notwendig (vgl. Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore“ der Deutschen Energie-Agentur GmbH, 2005). Der Bundesgesetzgeber verpflichtet durch die Änderung des EnWG im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 die Netzbetreiber zum zügigen Ausbau, die Länder zu schnellen Planungs- und Genehmigungsverfahren und verlangt einen wirtschaftlichen und sicheren Ausbau, um die Netzpreise niedrig zu halten. Über die mit den Sätzen 4 bis 9 bestimmten Regelungen hinaus sollen die Möglichkeiten zur Erprobung der unterirdischen Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen über längere Distanzen pilothaft angestrebt werden, um Fortschritte in der großräumigen Anwendung zu erzielen. Für die Verbindung vom Netzknoten Diele in Richtung Niederrhein wurden Trassenvarianten raumordnerisch geprüft. In drei Teilbereichen, in denen eine einvernehmliche Trassenführung noch nicht gefunden werden konnte, sind Lösungsmöglichkeiten erkennbar, die einer weiteren raumordnerischen Prüfung bedürfen. Diese soll im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens erfolgen. Für die Verbindung zwischen den Netzknoten Wahle und Mecklar konnte bisher keine raumordnerisch verträgliche Trassenführung abgestimmt werden. Auch hierzu soll die weitere Prüfung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens erfolgen. Einzelheiten zum erreichten Stand der Prüfung im Rahmen dieser LROP-Änderung sind in Prüfberichten zusammengefasst, die als Information in nachfolgende Planungsverfahren eingehen.


Druckbare Version