Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt als Regeltechnik die Freileitungen für die Hoch- und Höchstspannungsebene vor. Dies hat technische aber vor allem auch wirtschaftliche Gründe. Das Niedersächsische Erdkabelgesetz, das der Landtag am 12.12.07 beschlossen hat, sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, auch Planfeststellungsverfahren für Erdkabel zuzulassen. Landesrechtlich besteht aber nicht die Möglichkeit, andere geeignete 380 kV-Übertragungstechniken (wie Freileitungen) zu diskriminieren, so dass faktisch ein Technikverbot stattfindet. Eine Totalverkabelung könnte prinzipiell nur bundesrechtlich vorgeschrieben werden. Der Entwurf der Bundesregierung für ein "Energieleitungsausbaugesetz", der sich gegenwärtig im Beratungsverfahren befindet, schränkt bei den ausgewiesenen Pilotprojekten die Verkabelung auf technisch und wirtschaftlich effiziente Teilabschnitte ein. Eine Totalverkabelung wird allerdings für Gleichstromsysteme nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese wirtschaftlich vertretbar wären. Der Bundesgesetzgeber hat im § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes für die 110 kV-Trassen von seiner Regelungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Das Erdkabelgesetz konnte deshalb nur Regelungen für den Bereich oberhalb der 110 kV-Ebene treffen. Dabei wurde auf den § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes Bezug genommen. Gleichwohl sind 110 kV-Erdkabel grundsätzlich genehmigungsfähig, wenn sich die Kosten im wirtschaftlichen Rahmen halten. Sie können allerdings nur in dem - im Energiewirtschaftsgesetz genannten - 20 km Küstenraum per Planfeststellung genehmigt werden. Ausserhalb ist aber eine Genehmigung über Einzelentscheidungen möglich.
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