Niedersächischer Landtag
verabschiedet am 12.12.2007 Erdkabelgesetz
Durch dieses Gesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, in den Fällen Planfeststellungsverfahren beantragen zu können, bei denen durch Freileitungssysteme Mindestabstände zu Wohngebäuden nicht eingehalten werden können oder ein Landschaftsschutzgebiet überplant würde. Sensible Bereiche von Siedlungen, die durch unzureichende Abstände von Freileitungssystemen besonders betroffen wären, sowie Landschaftsschutzgebiete können durch Teilverkabelungslösungen von diesen Belastungen weitgehend freigehalten werden. Zudem ermöglicht das Gesetz in den Fällen, in denen ein Kabelsystem nicht zu Mehrkosten im Vergleich zu einem erforderlichen Freileitungssystem führt, das Planfeststellungsverfahren.
Das Niedersächsische Erdkabelgesetz
Am 12. Dezember 2007 ist das Niedersächsische Erdkabelgesetz vom Landtag verabschiedet worden.
Das Gesetz wurde am 18.12.2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Der Entwurf für ein Erdkabelgesetz wurde zwischen Ministerpräsident Christian Wulff und Bundesumweltminister Sigmar Gabriel im Oktober 2007 abgestimmt und von den Regierungsfraktionen im Landtag eingebracht. Dort wurden neben dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen von CDU und FDP auch die Gesetzentwürfe der SPD und Grünen beraten.
Am 13. November 2007 fand die öffentliche Anhörung vor dem Umweltausschuss statt. Hierzu hatte der Ausschuss einen Vertreter der örtlichen Bürgerinitiativen, des BMU, des BMWi, von E-ON Netz und die kommunalen Spitzenverbände eingeladen.
Das Gesetz kann als pdf-Datei hier heruntergeladen werden:
> Niedersächsisches Erdkabelgesetz [235 KB]
Das Gutachten von Prof. Schulte (Uni Dresden) zur Gesetzgebungskompetenz des Landes kann ebenfalls eingesehen werden:
> Rechtsgutachten von Prof.Schulte [177 KB]
Was bedeutet das Erdkabelgesetz für die Zukunft?
Mit dem "Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde" ist Niedersachsen das erste Bundesland, das rechtliche Möglichkeiten für die unterirdische Verkabelung von Hochspannungsleitungen schafft. So sind in Zukunft bestimmte Mindestabstände zwischen neuen Höchstspannungsfreileitungen und Wohngebäuden zu berücksichtigen. Wo diese Mindestabstände nicht eingehalten werden können, muss verkabelt werden.
In dem Rechtsgutachten von Prof.Schulte von der Universität Dresden zur Gesetzgebungskompetenz des Landes wird die Möglichkeit beschreiben, durch Landesgesetz verfassungskonform ein Planfeststellungsverfahren für Erdkabel zu regeln. Diese Regelungskompetenz hat Niedersachsen als erstes Bundesland aufgegriffen.
Das Niedersächsische Erdkabelgesetz schöpft in Kombination mit dem neuen Niedersächsische Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), das vom Kabinett am 18. Dez. 2007 als Verordnung beschlossen werden wird, diese Möglichkeiten zur Umlegung von Mehrkosten bei der Erdverlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen aus. Das Kabelgesetz schafft dafür die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das LROP die materiellen Regelungen. D.h. das Kabelgesetz legt unter bestimmten Bedingungen die Zulässigkeit der Planfeststellung für Kabel und das LROP die beim Netzausbau einzuhaltenden Standards fest, wenn sensible Bereiche berührt und Landschaftsschutzgebiete betroffen sind.
Dadurch wird erreicht, dass im Abstand von 200 m bei Einzelwohnhäusern und 400 m bei Wohnsiedlungen der Netzausbau nicht als Freileitung sondern nur erdverlegt erfolgen darf. Auch Landschaftsschutzgebiete dürfen nicht von Freileitung gequert bzw. durchzogen werden.
Das Erdkabelgesetz und die Abstandsregelungen des LROP zielen auf den Schutz der Wohnumfeldqualität und des Landschaftsbildes. Die festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine weitere Verdoppelung des Abstandes auf 400 m bei geschlossener Wohnbebauung berücksichtigt die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Wanderwege) und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei.
Landschaftsschutzgebiete haben aufgrund ihrer Ausdehnung (20,3 % Anteil an der Landesfläche Niedersachsens) und der weitgehend uneingeschränkten Zugänglichkeit eine besondere Funktion für das Landschaftserleben sowie für Freizeit und Erholung. Dies ist beim Trassenausbau zu berücksichtigen.
Das Niedersächsische Erdkabelgesetz ermöglicht eine Gesamtverkabelung, wenn z.B. durch Vermeidung langer Umwegstrecken dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energiewirtschaftsgesetzes des Bundes Rechnung getragen werden kann. Es gibt zwar keine rechtliche Möglichkeit, eine Komplettverkabelung durchzusetzen, aber es gibt Möglichkeiten, für eine Erdverlegung auf weiten Strecken. Somit werden sich auch bisher schon geplante Streckenführungen noch umfangreich ändern können.
Die beiden Raumordnungsverfahren für die beiden großen Netzausbauprojekte Wahle – Mecklar und Diele – Niederrhein werden jetzt zügig auf der Grundlage der neuen Regelungen vorbereitet. Dies gilt auch für das vorgesehene Planfeststellungsverfahren Ganderkesee – St.Hülfe. Die Verfahren werden unter umfassender Beteiligung der betroffenen Bevölkerung aber auch natürlich auch der Kommunen und anderer Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Danach wird auf Grundlage einer sorgfältigen Auswertung der Stellungnahme eine Abwägung aller Belange getroffen.

