Niedersächsisches Erdkabelgesetz
Die bisherigen Regelungen in Niedersachsen
Hinweis: Mit dem Energieleitungsausbaugesetz hat der Bund im Mai 2009 von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Da das EnLAG am 26. August 2009 in Kraft getreten ist, gelten die dort enthaltenen Regelungen auch in Niedersachsen. Für angefangene Verfahren gelten die entsprechenden Übergangsvorschriften. Das niedersächsische Erdkabelgesetz hat also nur noch eine historische Bedeutung. Für die politische Diskussion und als Hintergrundinformation wird hier das Niedersächsische Erdkabelgesetz weiterhin dokumentiert.
Am 12. Dezember 2007 ist das Niedersächsische Erdkabelgesetz vom Landtag verabschiedet worden. Das Gesetz wurde am 18.12.2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Der Entwurf für ein Erdkabelgesetz wurde zwischen Ministerpräsident Christian Wulff und Bundesumweltminister Sigmar Gabriel im Oktober 2007 abgestimmt und von den Regierungsfraktionen im Landtag eingebracht. Dort wurden neben dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen von CDU und FDP auch die Gesetzentwürfe der SPD und Grünen beraten. Am 13. November 2007 fand die öffentliche Anhörung vor dem Umweltausschuss statt. Hierzu hatte der Ausschuss einen Vertreter der örtlichen Bürgerinitiativen, des BMU, des BMWi, von E-ON Netz und die kommunalen Spitzenverbände eingeladen.
Das Gesetz kann als pdf-Datei hier heruntergeladen werden:
> Niedersächsisches Erdkabelgesetz [235 KB]
Das Gutachten von Prof. Schulte (Uni Dresden) zur Gesetzgebungskompetenz des Landes kann ebenfalls eingesehen werden:
> Rechtsgutachten von Prof.Schulte [177 KB]
Welche Wirkung hatte das Erdkabelgesetz?
Mit dem "Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde" war Niedersachsen das erste Bundesland, das rechtliche Möglichkeiten für die unterirdische Verkabelung von Hochspannungsleitungen schaffte. So mußten bestimmte Mindestabstände zwischen neuen Höchstspannungsfreileitungen und Wohngebäuden berücksichtig werden. Wo diese Mindestabstände nicht eingehalten werden konnten, musste verkabelt werden.
In dem Rechtsgutachten von Prof.Schulte von der Universität Dresden zur Gesetzgebungskompetenz des Landes wurde die Möglichkeit beschrieben, durch Landesgesetz verfassungskonform ein Planfeststellungsverfahren für Erdkabel zu regeln. Diese Regelungskompetenz hatte Niedersachsen als erstes Bundesland aufgegriffen.
Das Niedersächsische Erdkabelgesetz schöpfte in Kombination mit dem neuen Niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), das vom Kabinett am 18. Dez. 2007 als Verordnung beschlossen wurde, diese Möglichkeiten zur Umlegung von Mehrkosten bei der Erdverlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen aus. Das Erdkabelgesetz schaffte dafür die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das LROP die materiellen Regelungen. D.h. das Erdkabelgesetz legte unter bestimmten Bedingungen die Zulässigkeit der Planfeststellung für Kabel und das LROP die beim Netzausbau einzuhaltenden Standards fest, wenn sensible Bereiche berührt und Landschaftsschutzgebiete betroffen sind.
Dadurch wurde erreicht, dass im Abstand von 200 m bei Einzelwohnhäusern und 400 m bei Wohnsiedlungen der Netzausbau nicht als Freileitung sondern nur erdverlegt erfolgen durfte. Auch Landschaftsschutzgebiete durften nicht von einer Freileitung gequert bzw. durchzogen werden.
Das Erdkabelgesetz und die Abstandsregelungen des LROP zielten auf den Schutz der Wohnumfeldqualität und des Landschaftsbildes. Die festgelegten Mindestabstände leiteten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine weitere Verdoppelung des Abstandes auf 400 m bei geschlossener Wohnbebauung berücksichtigt die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Wanderwege) und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei.
Das Niedersächsische Erdkabelgesetz ermöglichte eine Gesamtverkabelung, wenn z.B. durch Vermeidung langer Umwegstrecken dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energiewirtschaftsgesetzes des Bundes Rechnung getragen werden konnte. Es gab zwar keine rechtliche Möglichkeit, eine Komplettverkabelung durchzusetzen, aber es gab Möglichkeiten, für eine Erdverlegung auf weiten Strecken.

